§ 53 APO
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Ergebnis einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er oder sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. 2§ 35 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Qualifikationsprüfung auszuschließen; die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
(3) 1 Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unterschleif oder der Ordnungsverstoß innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt wird. 2Ein unrichtiges Abschlusszeugnis und ein erteiltes Diploma Supplement sind einzuziehen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin versucht, einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten.
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