§ 1 APOLmCh

Ausbildung und Prüfung

(1) 1Die Ausbildung zur Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in

1.
ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität und
2.
eine berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und Produkten im Anwendungsbereich des Tabakerzeugnisgesetzes.

2Die Regelstudienzeit an der Universität beträgt neun Semester einschließlich der Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts und einer innerhalb von sechs Monaten anzufertigenden wissenschaftlichen Abschlussarbeit. 3Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts zwölf Monate.

(2) Die Staatsprüfung gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte:

1.
den Ersten Prüfungsabschnitt (§ 19) in der Regel nach einem Studium der Lebensmittelchemie von vier Semestern,
2.
den Zweiten Prüfungsabschnitt (§ 20) in der Regel nach einem Studium der Lebensmittelchemie von acht Semestern (Prüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker) und
3.
den Dritten Prüfungsabschnitt (§ 21) am Ende der berufspraktischen Ausbildung (Prüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker).

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.