§ 22 APOLmCh
Anrechnung von Prüfungen
(1) Vom Ersten Prüfungsabschnitt wird befreit, wer
- 1.
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die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Chemie oder einem verwandten Studiengang,
- 2.
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die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie oder einem verwandten Studiengang oder
- 3.
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den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule bestanden hat,
sofern die vorangegangene Ausbildung an einer Universität die in der Anlage 2 genannten Inhalte vermittelt hat.
(2) Vom Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt wird befreit, wer
- 1.
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die Diplomprüfung,
- 2.
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die Prüfung zum Master of Science (M. Sc.) oder
- 3.
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eine andere dem Zweiten Prüfungsabschnitt entsprechende Prüfung
im Studiengang Lebensmittelchemie oder einem verwandten Studiengang bestanden hat, sofern die vorausgegangene Ausbildung an einer Universität die in den Anlagen 2 und 3 Abschnitt I genannten Inhalte vermittelt hat.
(3) 1Die Universität, an der die Prüfung nach Abs. 1 oder 2 abgelegt worden ist, erteilt die Befreiung, wenn und soweit die Gleichwertigkeit der vermittelten Inhalte vorliegt. 2Zuständig ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüfung nach Abs. 1 oder 2. 3Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nach Abs. 2 ist eine Gesamtnote anzugeben, die hinsichtlich der Notenermittlung den Vorgaben des § 13 entspricht.
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