§ 3 ArbSchV

(1) Die folgenden Absätze gelten für alle Einsatztätigkeiten der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, und für Einsatzvorbereitungstätigkeiten, insbesondere bei Übungen unter Einsatzbedingungen.

(2) 1Soweit und solange öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann bei Tätigkeiten nach Abs. 1 ganz oder zum Teil von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der in § 2 genannten Rechtsverordnungen abgewichen werden. 2Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Satz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.

(3) 1Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach Abs. 2 von Arbeitsschutzvorschriften abgewichen wird, ist auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Sinn des § 5 Abs. 1 ArbSchG in den Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften zu regeln. 2Im Übrigen haben die für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen bei ihren Entscheidungen soweit möglich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen.

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