§ 1 ArchivBO

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Benützung des in den staatlichen Archiven verwahrten Archivguts.

(2) Für die Stelle, bei der das Archivgut erwachsen ist oder die es abgegeben hat, und deren Funktionsnachfolger gilt Abschnitt II dieser Verordnung nur dann, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen oder wenn seine Vernichtung auf Grund des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 BayArchivG unterblieben ist.

(3) 1Bei der Benützung nichtstaatlichen Archivguts gehen Vereinbarungen mit Eigentümern und von diesen getroffene Festlegungen den Regelungen dieser Verordnung vor. 2Für die Benützung des Geheimen Hausarchivs gilt § 11 des Übereinkommens zwischen dem Bayerischen Staate und dem vormaligen Bayerischen Königshaus vom 24. Januar 1923 (Beilagen Band XI zu Landtagsverhandlungen 1922/1923 S. 498 bis 503, Nr. 3298).

(4) Die für die Benützung von Archivgut getroffenen Bestimmungen gelten für die Benützung von Findmitteln, sonstigen Hilfsmitteln und Reproduktionen entsprechend.

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