§ 10 ArchivBO

Belegexemplar

1Von jeder Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut eines staatlichen Archivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. 2Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. 3Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.

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