§ 6 ArchivBO
Verkürzung und Verlängerung von Schutzfristen
(1) 1Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benützer schriftlich bei dem das Archivgut verwahrenden staatlichen Archiv zu stellen. 2Bei personenbezogenem Archivgut nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 BayArchivG hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, daß die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist.
(2) 1Über die Verkürzung und die Verlängerung von Schutzfristen entscheidet die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. 2Diese holt die Zustimmung der abgebenden Stelle oder ihres Funktionsnachfolgers ein.
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