Art. 10 AugStG

Stiftungssatzung

(1) 1Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. 2Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) Eine Änderung der Stiftungssatzung ist unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigt oder aufhebt.

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