§ 5 AuslGrV

Abweichende Zuständigkeit

Das Verfahren nach § 3 führt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg als staatliche Aufgabe durch, soweit Bewertungsmaßstab die auf Grund abgeschlossener deutscher Fachhochschulstudiengänge verliehenen akademischen Grade sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.