§ 5 AuslGrV
Abweichende Zuständigkeit
Das Verfahren nach § 3 führt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg als staatliche Aufgabe durch, soweit Bewertungsmaßstab die auf Grund abgeschlossener deutscher Fachhochschulstudiengänge verliehenen akademischen Grade sind.
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