§ 4 AuswV-AM

Nichtöffentlichkeit und Zutrittsberechtigte

1Die Prüfung sowie die Beratung und Abstimmung der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. 2Der Hauptpersonalrat und die Hauptschwerbehindertenvertretung sind berechtigt an der Prüfung teilzunehmen. 3Die Geschäftsstelle kann darüber hinaus weiteren Personen die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.

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