§ 7 AuswV-AM
Teilnahmeberechtigung und Einladung
Aus dem Personenkreis, der das besondere Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 8 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den jeweiligen Einstellungstermin und die jeweilige Qualifikationsebene bestanden hat, lädt die Geschäftsstelle Bewerber und Bewerberinnen nach der Reihenfolge der erreichten Platzziffern im besonderen Auswahlverfahren und unter Berücksichtigung des regionalen Bedarfs sowie der Ausbildungs- und Studienwünsche zum gesonderten Auswahlverfahren ein.
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