§ 1 AVArt.53LKrO

Staatliche Aufgaben

(1) Staatliche Aufgaben im Sinn des Art. Abs. 2 53LKrO1 sind die Verwaltungsaufgaben, die dem Landratsamt als Staatsbehörde nach den jeweils bestehenden Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Zu den staatlichen Aufgaben im Sinn des Absatzes 1 zählen auch die dem Landratsamt als Versicherungsamt (§§ 92 bis 93 SGB IV) für das Gebiet der unteren Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben.

Fußnote(n):

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BayRS 2020-3-1-I

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