§ 21 AVBayFiG

Behandlung toter Fische

(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.

(2) 1Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis

1.

als Köderfische,

2.

als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG sowie auf Fischgehege.

 3Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.

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