§ 1 AVBayFwG
Einzelne Aufgaben der Gemeinden
Im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) haben die Gemeinden insbesondere
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Gerätehäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
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Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung zu beschaffen,
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Einrichtungen zur Meldung und Alarmierung in der Gemeinde zu beschaffen und zu betreiben,
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den Verwaltungsaufwand und, soweit dafür nicht Dritte aufkommen, die Kosten der Aus- und Fortbildung zu tragen.
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