§ 10 AVBayFwG
Erstattung von Verdienstausfall
(1) 1Feuerwehrleute, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe des Stundenentgelts der Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fordern. 2Für jeden Tag können höchstens zehn Stunden berücksichtigt werden. 3Angefangene Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
(3) Statt Verdienstausfall können beruflich selbständige Feuerwehrleute nachgewiesene Vertretungskosten bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gemäß Abs. 1 geltend machen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.