§ 12 AVBayFwG
Kreisbrandräte
(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 19 Abs. 1 BayFwG haben die Kreisbrandräte insbesondere
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mindestens einmal im Jahr die Kommandanten der Freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren sowie die Leiter der Werkfeuerwehren zu einer Ausbildungsveranstaltung einzuberufen,
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mindestens alle drei Jahre die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Werkfeuerwehren zu besichtigen,
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an größeren Feuerwehreinsätzen im Landkreis teilzunehmen,
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an den Dienstversammlungen der Kreisbrandräte teilzunehmen.
2In den Fällen der Nummern 2 und 3 können sich die Kreisbrandräte auch durch die Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister vertreten lassen.
(2) Die Kreisbrandräte und die Kreisbrandinspektoren müssen über geeignete Kraftfahrzeuge und ausreichende Fernmeldeeinrichtungen verfügen können.
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