§ 3 AVBayFwG

Gliederung

(1) 1Die gemeindlichen Feuerwehren sind in taktische Einheiten zu gliedern. 2Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer). 3Die kleinste taktisch selbständige Einheit ist die Gruppe. 4Soweit möglich, sind Züge zu bilden.

(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:

der Trupp mit dem Truppführer und höchstens zwei Feuerwehrleuten

die Staffel mit dem Staffelführer und fünf Feuerwehrleuten

die Gruppe mit dem Gruppenführer und acht Feuerwehrleuten

der Zug mit dem Zugführer und mindestens 16 Feuerwehrleuten

der Verband mit dem Verbandsführer und mindestens zwei Zügen.

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