§ 7 AVBayFwG
Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden und Führungskräften
(1) 1Für Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter wird gemäß Art. 8 Abs. 3 und 5 BayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr vorgeschrieben. 2Je nach Stärke der Feuerwehr sind zusätzlich folgende Lehrgänge erforderlich:
- 1.
-
bei einer Feuerwehr mit mindestens einem Zug der Lehrgang für Zugführer oder
- 2.
-
bei einer Feuerwehr mit mindestens zwei Zügen der Lehrgang für Verbandsführer oder
- 3.
-
in allen übrigen Fällen der Lehrgang für Gruppenführer.
(2) Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister, Stadtbrandräte, -inspektoren und -meister) wird gemäß Art. 19 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BayFwG der Lehrgang für Verbandsführer im Feuerwehrdienst vorgeschrieben.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehrgänge können durch vergleichbare oder höherwertige Qualifikationen ersetzt werden.
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