§ 34 AVBayHIG

Universität Regensburg

(1) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus jeder Fakultät,

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.

vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.

die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.

 2Näheres zur Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus den Fakultäten zur Wahl in den Senat regelt die Grundordnung.

(2) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.

fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus unterschiedlichen Fakultäten,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.

neun Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.

 2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden auf Vorschlag der dem Senat angehörenden Mitglieder der jeweiligen Gruppe aus deren Mitte durch den Senat beschränkt auf die Amtszeit des Senats gewählt. 3Die oder der Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an, wenn sie oder er gewähltes Mitglied des Senats nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ist. 4Die in Satz 1 festgelegte Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, der die oder der Vorsitzende des Senats angehört, verringert sich um eine Vertreterin oder einen Vertreter. 5Scheidet ein internes Mitglied des Hochschulrats im Sinne von Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 vorzeitig aus dem Hochschulrat aus, hat der Senat unverzüglich die Vertreterinnen und Vertreter entsprechend der vorstehenden Sätze 1 bis 4 neu zu bestimmen.

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