(1) Zur Kennzeichnung der Wildschutzgebiete ist das amtliche Schild (Anlage 2) zu verwenden und im Benehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten aufzustellen.
(2) Für durch Rechtsverordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG geschützte Wildbiotope gilt Absatz 1 sinngemäß.