§ 12a AVBayJG

Fallen für den Lebendfang

(1) 1Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, daß eine Verletzung der gefangenen Tiere ausgeschlossen ist. 2Die Verwendung von Drahtgitter ist nur für Kontrollöffnungen und für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen zulässig.

(2) 1Für den Lebendfang dürfen nur folgende Fallentypen mit den entsprechenden Mindestgrößen (Innenmaße) verwendet werden:

1.

Kastenfalle für Wiesel (Wiesel-Wippbrettfalle):

Länge:

50 cm

Breite:

8 cm

Höhe:

8 cm vorne, 13 cm hinten

2.

Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:

Länge:

100 cm

Breite:

15 cm

Höhe:

15 cm

Einschlupfbreite

und -höhe:

15 cm x 15 cm, falls die Mindestgrößen für die Breite und Höhe überschritten werden

3.

Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:

Länge:

130 cm

Breite:

25 cm

Höhe:

25 cm

4.

Drahtgitterfalle für Jungfüchse:

Länge:

85 cm oben, 40 cm unten

Breite:

20 cm

Höhe:

20 cm vorne, 40 cm hinten

5.

Röhrenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:

Länge:

100 cm

Durchmesser:

15 cm

6.

Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:

Länge:

130 cm

Durchmesser:

25 cm.

 2Die Fallen müssen so gebaut oder verblendet sein, daß dem gefangenen Tier die Sicht nach außen möglichst verwehrt wird. 3Die Wiesel-Wippbrettfalle muß außerdem so konstruiert sein, daß der Fang kleinerer Tiere verhindert wird.

(3) Die Jagdbehörde kann über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Einsatz anderer Fallen zulassen, wenn diese einen unversehrten Fang im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG und Art. 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG gewährleisten.

(4) 1Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen, Wiesel-Wippbrettfallen täglich zweimal – mittags und abends –, die Drahtgitterfalle zum Fang von Jungfüchsen tagsüber im Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden. 2Fängisch gestellte Fallen zum Fang des Fischotters sind im Abstand von vier Stunden zu kontrollieren. 3Kontrollen nach Satz 2 können entfallen, wenn die Falle über einen elektronischen Fangmelder verfügt, der betriebssicher ist und unverzüglich meldet, sobald ein Fangereignis stattgefunden hat, und die Funktionsfähigkeit mindestens einmal täglich getestet wird oder eine tägliche Selbstüberprüfung des Fangmelders gewährleistet ist. 4Im Fall der Meldung eines Fangereignisses nach Satz 3 ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.

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