§ 12c AVBayJG
Anzeigepflicht
1Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. 2Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Anzahl und Art der Fallen,
- 2.
-
Kennzeichen der Fangeisen (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),
- 3.
-
Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
3Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.