§ 12c AVBayJG

Anzeigepflicht

1Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. 2Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:

1.

Anzahl und Art der Fallen,

2.

Kennzeichen der Fangeisen (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),

3.

Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.

 3Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.