§ 12f AVBayJG

Prüfstelle, Aufsicht

(1) 1Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung nach Art. 29a Abs. 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. betraut. 2Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn des Art. 29a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG übertragen. 3Der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. oder die von ihm beauftragten Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der §§ 12d und 12e.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle und die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.