§ 22 AVBayKiBiG
Abschlagszahlungen
(1) 1Die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG haben im jeweiligen Bewilligungszeitraum gegen die Aufenthaltsgemeinde einen Anspruch auf mindestens vier Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 96 v. H. der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden kindbezogenen Förderung und des Qualitätsbonus. 2Mit den Abschlagszahlungen werden auch die auf den jeweiligen Abschlagszeitraum entfallenden Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG quartalsweise ungekürzt an die Träger ausbezahlt. 3Der Träger beantragt die Abschlagszahlungen unter Verwendung des bereitgestellten Computerprogramms. 4Ein Änderungsantrag ist zulässig, wenn sich die Personalstunden im Lauf eines Quartals um mindestens 15 v. H. erhöht haben.
(2) 1Die Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung (Art. 29 BayKiBiG) leisten Abschlagszahlungen in Höhe von 96 v. H. der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden staatlichen Fördersumme zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August jeweils in Höhe von 23 v. H. sowie zum 15. November in Höhe von 31 v. H. an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden. 2Die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden müssen den auf die freigemeinnützigen und sonstigen Träger entfallenden Teil der Abschlagszahlungen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der jeweiligen staatlichen Quartalszahlung an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger auszahlen, soweit keine andere Abschlagsvereinbarung getroffen wurde. 3Für die kreisfreien Städte gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von zwei Wochen für die Abschlagszahlungen an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger jeweils mit den in Satz 1 genannten Terminen beginnt. 4Im Fall des Verzugs sind die Abschlagszahlungen an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger ab dem fünften Tag nach Fälligkeit zu verzinsen; § 44 SGB I gilt entsprechend.
(3) Für die kindbezogene Förderung der Tagespflege nach Art. 20 BayKiBiG hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Abschlagszahlungen gegenüber dem Freistaat Bayern; Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Nimmt der Träger die in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG aufgeführten Maßnahmen nicht rechtzeitig vor, so kann die entsprechende Auszahlung der Abschlagszahlungen ausgesetzt werden.
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