§ 8 AVBayNatSchG
Zuständigkeiten
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 40e Abs. 1 und § 48a Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
(2) Die Regierung als höhere Naturschutzbehörde ist zuständige Behörde
- 1.
- 2.
- 3.
(3) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde
- 1.
- 2.
- 3.
(4) Die Landesanstalt für Landwirtschaft
- 1.
- 2.
(5) Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist zuständige Behörde im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 BNatSchG.
(6) 1Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde für den Vollzug des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig. 2Bei der Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist vor der Entscheidung das Veterinäramt zu hören.
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