Anlage AVBayNatSchG

Erhöhte Anforderungen an die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung

Höchstbeträge für die Ausgleichszahlung

Verbot oder Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln, mineralischen oder organischen Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

bis zu 250 Euro/ha/Jahr, bei naturschutzfachlich besonders vordringlichen Zielen bis zu 350 Euro/ha/Jahr

Einschränkungen der Bewirtschaftung von Wiesen für die Zeit vom 15. März bis

14. Juni

bis zu 100 Euro/ha/Jahr

30. Juni

bis zu 125 Euro/ha/Jahr

31. August

eines Jahres

bis zu 175 Euro/ha/Jahr

Einschränkungen der Intensität oder des Zeitraums der Beweidung

bis zu 120 Euro/ha/Jahr

Verbot oder Einschränkung des Einbringens von mineralischen oder organischen Düngemitteln, Kalk oder chemischen Mitteln in fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder Stillgewässer

bis zu 125 Euro/ha Gewässerfläche/Jahr

Einschränkungen der Besatzmöglichkeiten für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder sonstige Gewässer

bis zu 150 Euro/ha Gewässerfläche/Jahr

Einschränkungen von Entlandungsmaßnahmen bei fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen; ein Ausgleich ist nur für den Teil der nicht-entlandbaren Flächen zu leisten, der 20 v.H. der gesamten Teichfläche überschreitet.

bis zu 275 Euro/ha Teichfläche/Jahr

Einschränkungen der Bewirtschaftung von Teichen, z.B. beim Bespannen und Abfischen oder bei der Fütterung

bis zu 375 Euro/ha/Jahr

Einschränkungen in der Hiebsart auf Waldflächen

15 bis 50 Euro/ha/Jahr

Einschränkungen in der Baumartenwahl

bis 550 Euro/ha/Jahr

Einschränkungen im Waldaufbau

25 bis 350 Euro/ha/Jahr

Verbot der Düngung oder Kalkung auf Waldflächen

40 Euro/ha/Jahr1

Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf Waldflächen

15 Euro/ha/Jahr2

Verbot der Nutzung von Totholz-, Horst- oder Höhlenbäumen

25 bis 200 Euro/Efm o.R.3

Erhöhter Arbeits- und Maschineneinsatz in Folge der genannten Verbote oder Einschränkungen

bis zu 450 Euro/ha/Jahr auf Grünland

bis zu 35 Euro/ha/Jahr auf Waldflächen

bis zu 75 Euro/ha/Jahr in fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen oder sonstigen Gewässern

1[Amtl. Anm.:] nur bei düngungsnotwendigen oder kalkungsnotwendigen Standorten

2[Amtl. Anm.:] im Einzelfall bei bestandsbedrohenden Kalamitäten Ausgleich des Bestandswerts, soweit nicht Art. 36 BayNatSchG

3[Amtl. Anm.:] Wertrahmen nur für Stämme durchschnittlicher Qualität (B/C-Stämme). Bei Anteilen höherwertiger oder geringerwertiger Sortimente (Stammholzgüteklasse A bzw. C und D HKS) nach gesonderter Wertermittlung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.