Anlage AVBayNatSchG
Erhöhte Anforderungen an die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung |
Höchstbeträge für die Ausgleichszahlung |
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Verbot oder Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln, mineralischen oder organischen Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen |
bis zu 250 Euro/ha/Jahr, bei naturschutzfachlich besonders vordringlichen Zielen bis zu 350 Euro/ha/Jahr |
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Einschränkungen der Bewirtschaftung von Wiesen für die Zeit vom 15. März bis |
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14. Juni |
bis zu 100 Euro/ha/Jahr |
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– |
30. Juni |
bis zu 125 Euro/ha/Jahr |
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31. August |
eines Jahres |
bis zu 175 Euro/ha/Jahr |
Einschränkungen der Intensität oder des Zeitraums der Beweidung |
bis zu 120 Euro/ha/Jahr |
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Verbot oder Einschränkung des Einbringens von mineralischen oder organischen Düngemitteln, Kalk oder chemischen Mitteln in fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder Stillgewässer |
bis zu 125 Euro/ha Gewässerfläche/Jahr |
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Einschränkungen der Besatzmöglichkeiten für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder sonstige Gewässer |
bis zu 150 Euro/ha Gewässerfläche/Jahr |
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Einschränkungen von Entlandungsmaßnahmen bei fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen; ein Ausgleich ist nur für den Teil der nicht-entlandbaren Flächen zu leisten, der 20 v.H. der gesamten Teichfläche überschreitet. |
bis zu 275 Euro/ha Teichfläche/Jahr |
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Einschränkungen der Bewirtschaftung von Teichen, z.B. beim Bespannen und Abfischen oder bei der Fütterung |
bis zu 375 Euro/ha/Jahr |
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Einschränkungen in der Hiebsart auf Waldflächen |
15 bis 50 Euro/ha/Jahr |
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Einschränkungen in der Baumartenwahl |
bis 550 Euro/ha/Jahr |
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Einschränkungen im Waldaufbau |
25 bis 350 Euro/ha/Jahr |
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Verbot der Düngung oder Kalkung auf Waldflächen |
40 Euro/ha/Jahr1 |
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Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf Waldflächen |
15 Euro/ha/Jahr2 |
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Verbot der Nutzung von Totholz-, Horst- oder Höhlenbäumen |
25 bis 200 Euro/Efm o.R.3 |
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Erhöhter Arbeits- und Maschineneinsatz in Folge der genannten Verbote oder Einschränkungen |
bis zu 450 Euro/ha/Jahr auf Grünland |
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bis zu 35 Euro/ha/Jahr auf Waldflächen |
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bis zu 75 Euro/ha/Jahr in fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen oder sonstigen Gewässern |
1[Amtl. Anm.:] nur bei düngungsnotwendigen oder kalkungsnotwendigen Standorten
2[Amtl. Anm.:] im Einzelfall bei bestandsbedrohenden Kalamitäten Ausgleich des Bestandswerts, soweit nicht Art. 36 BayNatSchG
3[Amtl. Anm.:] Wertrahmen nur für Stämme durchschnittlicher Qualität (B/C-Stämme). Bei Anteilen höherwertiger oder geringerwertiger Sortimente (Stammholzgüteklasse A bzw. C und D HKS) nach gesonderter Wertermittlung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.