§ 2 AVBayRDG
Versorgungsstruktur in der Notfallrettung
(1) 1Jeder Teil Bayerns ist dem Versorgungsbereich einer Rettungswache zuzuordnen. 2Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich nach der planerisch kürzesten Fahrzeit. 3Standort, Anzahl und Ausstattung der Rettungswachen und Stellplätze sind so zu bemessen, dass Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines der in Art. 2 Abs. 7 Satz 2 bis 4 und Abs. 8 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) genannten Rettungsmittel erreicht werden können.
(2) 1 Rettungswachen müssen ganztägig einsatzbereit sein. 2 Krankenkraftwagen können zu bestimmten Tageszeiten auch außerhalb der Rettungswache stationiert werden (Stellplatz), wenn dies für die Versorgung von Notfallpatienten erforderlich ist; jeder Stellplatz wird einer Rettungswache zugeordnet.
(3) 1Die Anzahl der Krankenkraftwagen ist so zu bemessen, dass die Fahrzeit nach Abs. 1 in der Regel auch unter Berücksichtigung eines regelmäßig zu erwartenden Spitzenbedarfs eingehalten werden kann. 2Ist wegen der Entfernung zu den nächstgelegenen, für die Behandlung von Notfallpatienten geeigneten Behandlungseinrichtungen regelmäßig eine besonders lange Bindung der Krankenkraftwagen im Einsatz zu erwarten, ist auch dies bei der Bemessung der Anzahl der Krankenkraftwagen zu berücksichtigen.
(4) 1Wird die Fahrzeit nach Abs. 1 im Versorgungsbereich einer Rettungswache eingehalten, in einem Gemeindegebiet aber in vielen Fällen überschritten, hat der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) nach pflichtgemäßem Ermessen über geeignete Maßnahmen zur Verbesserung zu entscheiden. 2Nur wenn durch eine Änderung der Dispositionsstrategie, die Verlagerung eines Standorts oder durch sonstige Maßnahmen keine Verbesserung erreicht werden kann, darf ein neuer Stellplatz oder eine neue Rettungswache eingerichtet werden.
(5) Der ZRF hat die Versorgungsstruktur seines Rettungsdienstbereichs in der Strukturdatenbank für den Rettungsdienst in Bayern stets aktuell, bei Fahrzeugen nach Art, Standort und Betriebszeiten sowie bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen auch hinsichtlich ihrer Besetzungszeiten mit einem Fahrer zu erfassen.
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