§ 34 AVBayRDG

Einnahmenausgleich

(1) 1Der Einnahmenausgleich nach Art. 34 Abs. 7 BayRDG wird für die Leistungserbringer durch die Abrechnung der rettungsdienstlichen Einsätze und die Verteilung der in der Notfallrettung, dem arztbegleiteten Patiententransport, dem Krankentransport und der Luftrettung vereinnahmten Entgelte durch die Zentrale Abrechnungsstelle vorgenommen. 2Die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Telenotarztstandorte, die KVB und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten sind verpflichtet, im Rettungsdienst durchgeführte Einsätze ausschließlich über die Zentrale Abrechnungsstelle abzurechnen und den Zahlungsverkehr über diese abzuwickeln; Art. 35 Abs. 2 Satz 3 BayRDG bleibt unberührt. 3Die Einzelheiten der Abrechnung und der Durchführung des Einnahmenausgleichs werden durch Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und der Zentralen Abrechnungsstelle geregelt. 4Die Leistungserbringer übermitteln der Zentralen Abrechnungsstelle die für die Abrechnung der Einsätze notwendigen Informationen in der gesetzlichen und nach Satz 3 festgelegten Form.

(2) 1Aus den bei der Zentralen Abrechnungsstelle eingehenden Einnahmen erhalten die Zentrale Abrechnungsstelle, die Leistungserbringer und die ZRF für die Kosten des ÄLRD regelmäßige zeitnahe Teilzahlungen auf ihre mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten voraussichtlichen Kosten sowie sonstige mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Entgelte. 2Auszahlungen dürfen nur bis zur Höhe der von den Sozialversicherungsträgern in den Kostenvereinbarungen anerkannten Kosten geleistet werden. 3Die Zentrale Abrechnungsstelle kann im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern für die Kosten der Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarung mit der KVB treffen.

(3) 1Reichen die Einnahmen einschließlich der verfügbaren Mittel aus den Vorjahren zur Deckung der regelmäßigen Teilzahlungen und sonstigen Entgelte nicht aus, kann die Zentrale Abrechnungsstelle im Benehmen mit den Sozialversicherungsträgern die zur Sicherstellung ihrer Liquidität notwendigen Kredite aufnehmen. 2Forderungsausfälle in Bezug auf Benutzungsentgelte für Rettungsdiensteinsätze sind keine Kosten der Zentralen Abrechnungsstelle.

(4) Ergibt die Gesamtschlussrechnung der Zentralen Abrechnungsstelle einen Einnahmenüberschuss, kann der Überschuss dieser von den Sozialversicherungsträgern ganz oder teilweise zur Sicherstellung der Liquidität zur Verfügung gestellt werden.

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