§ 20 AVBaySchFG
Erstattung der Besoldung beurlaubter Lehrkräfte (zu
1Die zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen veranlassen die Erstattung der Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte. 2Ihnen obliegt auch die Erhebung des Versorgungszuschlags.
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