§ 20 AVBaySchFG

Erstattung der Besoldung beurlaubter Lehrkräfte (zu

1Die zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen veranlassen die Erstattung der Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte. 2Ihnen obliegt auch die Erhebung des Versorgungszuschlags.

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