§ 3 AVBaySchFG
Hauspersonal (zu
1Zum Hauspersonal gehören insbesondere Hausmeister und Reinigungspersonal. 2Die Zahl der erforderlichen Arbeitskräfte, der Umfang ihrer Tätigkeit für die Schule und – im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen – ihre Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Schulanlage und des Schulbetriebs.
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