§ 6 AVBaySozKiPädG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung, Evaluierung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
(2) 1Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für die Staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen vom 24. September 2009 (AllMBl S. 336) tritt mit Ablauf des 28. Februar 2015 außer Kraft. 2Die bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage dieser Bekanntmachung ausgesprochenen staatlichen Anerkennungen gelten bis zum Zeitpunkt der Reakkreditierung der Studiengänge bzw. bis zur nächsten Feststellung durch Allgemeinverfügung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BaySozKiPädG weiter. 3Für Studienabschlüsse, die bis dahin erworben wurden, können die Hochschulen Bestätigungen zur Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung erteilen.
(3) Das Staatsministerium wird diese Verordnung insbesondere hinsichtlich des Berufszugangs der Antragssteller gemäß Art. 3 BaySozKiPädG spätestens zum 31. Dezember 2020 überprüfen.
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