§ 3 AVBayStG
Anträge auf Genehmigungen nach
1Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen. 2Das Rechtsgeschäft ist in Umfang und Auswirkung ausreichend darzulegen; der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans ist vorzulegen. 3Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind.
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