§ 3 AVBayStG

Anträge auf Genehmigungen nach

1Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen. 2Das Rechtsgeschäft ist in Umfang und Auswirkung ausreichend darzulegen; der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans ist vorzulegen.  3Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind.

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