§ 4 AVDüV

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einen in § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder 3 DüV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 oder einen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 genannten Stoff entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt oder

2.

entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 den dort genannten Abstand beim Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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