§ 12 AVfV
Nichtbestehen des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn
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der Bewerber nicht an der Auswahlprüfung teilnimmt,
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der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht erbracht wird oder
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die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.
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