§ 12 AVfV

Nichtbestehen des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn

der Bewerber nicht an der Auswahlprüfung teilnimmt,
der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht erbracht wird oder
die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.

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