§ 15 AVfV

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Die Einstellung hat grundsätzlich in der Reihenfolge der Rangliste (§ 13 Abs. 1) zu erfolgen, sofern die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Fachlaufbahn erfüllt sind.

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