§ 17 AVfV

Gegenstand der Auswahlprüfung

(1) 1Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine grundlegende Allgemeinbildung, über logisch-schlussfolgerndes Denkvermögen, über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache sowie über eine hinreichende Belastbarkeit verfügen. 2Dabei sind insbesondere nachzuweisen

1.
Kenntnisse aus den Bereichen Erdkunde, Geschichte – Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert –, Wirtschaft und Recht – Grundlagen –,
2.
staatsbürgerliche Kenntnisse und
3.
sprachliche Fähigkeiten – ausreichende Kenntnisse in Grammatik und Rechtschreibung sowie Textverständnis und Fähigkeit zur Textgestaltung –.

(2) 1Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. 2Die Prüfungszeit beträgt höchstens 4 Stunden.

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