§ 19 AVfV
Gegenstand der Auswahlprüfung
(1) 1Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, strukturelles, analytisches Denkvermögen und über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. 2Dabei sind insbesondere Kenntnisse nachzuweisen
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in den Bereichen Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft und Recht sowie
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über die staatlichen und politischen Grundlagen Bayerns, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und
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über zeitgeschichtliche Ereignisse in Kultur und Politik.
(2) 1Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. 2Die Prüfungszeit beträgt mindestens 4 Stunden.
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