§ 11 AVKirchStG

Gesamtschuldnerschaft bei der Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 10 KirchStG)

1Bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten schuldet jeder Ehegatte die ganze Kircheneinkommensteuer. 2Der gemeinschaftliche Steuerverband (Kirchensteueramt) kann die geschuldete Kircheneinkommensteuer von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern.

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