§ 16 AVKirchStG
Erhebung der Umlage im Abzugsverfahren (Zu Art. 15 KirchStG)
(1) Die Kirchenlohnsteuer wird in Bayern im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben für folgende umlageberechtigte Gemeinschaften:
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die (Erz-) Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern,
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die Evangelisch-Lutherische und Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern,
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die Alt-Katholische Kirche in Bayern,
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den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(2) 1Die Kirchenkapitalertragsteuer wird in Bayern für die in Abs. 1 genannten umlageberechtigten Gemeinschaften erhoben. 2Ansonsten wird sie für die in einem anderen Land kirchensteuerberechtigte Gemeinschaft erhoben.
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