§ 19 AVKirchStG

Beitreibungsersuchen bei Wegzug des Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern (Zu Art. 17 KirchStG)

1Verlegt ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) nach einem Ort außerhalb des Freistaates Bayern, so ist ein etwaiges Beitreibungsersuchen des gemeinschaftlichen Steuerverbands (Kirchensteueramt) an das bayerische Finanzamt zu richten, das bisher für den Umlagepflichtigen zuständig war. 2Dieses Finanzamt wird sich an das neue zuständige außerbayerische Finanzamt im Weg der Amtshilfe wenden.

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