§ 5 AVKirchStG
Kircheneinkommensteuer im Jahr des Eintritts oder Austritts (Zu Art. 6 KirchStG)
Wenn während eines Kalenderjahres eine Person in eine umlageerhebende Gemeinschaft eintritt oder aus einer solchen Gemeinschaft austritt, wird die Kircheneinkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) ermittelten Maßstabsteuer für das volle Kalenderjahr berechnet, aber nur mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestanden hat.
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