§ 8 AVKirchStG

Kircheneinkommensteuer bei Wohnsitzwechsel von Angehörigen der Römisch-Katholischen Kirche (Zu Art. 6 KirchStG)

1Wenn Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) innerhalb des Bereichs verschiedener bayerischer Diözesen wechseln, ist die Kircheneinkommensteuer von dem gemeinschaftlichen Steuerverband festzusetzen, in dessen Bereich die Einkommensteuerveranlagung vorgenommen wird. 2Der Ausgleich der geleisteten Vorauszahlungen innerhalb der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände bleibt diesen überlassen.

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