§ 2 AVWaffBeschR
Prüfungsbehörden
(1) Zuständige Behörde für die Mitwirkung bei der Einstufung von Gegenständen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.
(2) Die Einrichtung der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG obliegt den Regierungen.
(3) Die Prüfungsausschüsse für die Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG werden gebildet durch
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die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,
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die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken.
(4) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG obliegt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für die in Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Regierungsbezirke und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken für die in Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Regierungsbezirke.
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