§ 5 AVWaffBeschR

Befreiungen

Das Waffengesetz und die darauf beruhenden Verordnungen sind nicht anzuwenden, wenn

1.

staatliche Behörden und Dienststellen,

2.

kreisfreie Gemeinden,

3.

die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken sowie

4.

Gerichte

zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dieser Stellen dienstlich tätig werden.

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