§ 5 AVWaffBeschR
Befreiungen
Das Waffengesetz und die darauf beruhenden Verordnungen sind nicht anzuwenden, wenn
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staatliche Behörden und Dienststellen,
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kreisfreie Gemeinden,
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die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken sowie
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Gerichte
zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dieser Stellen dienstlich tätig werden.
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