§ 2 AVWpG

Führung des kleinen Staatswappens

Die übrigen staatlichen Behörden und staatlichen Stellen führen das kleine Staatswappen; die Einrichtungen der staatlichen Hochschulen jedoch nur insoweit, als sie vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.