Art. 1 BauKaG
Geschützte Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ und „Architekt“, „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ sowie „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnungen „Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(3) Die Berufsbezeichnungen „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner“ darf nur führen, wer in die Stadtplanerliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.
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