Art. 9 BauKaG
Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen, Personengesellschaften
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 Buchst. b bis f und Abs. 5 Anwendung.
(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 abgeschlossen, kann der Anspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden
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durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und
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durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(3) 1Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) muss die Haftpflichtgefahren decken, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 3 ergeben. 2Art. 8 Abs. 5 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(4) 1Auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Anwendung. 2Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b bis g und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 für diese sinngemäß.
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