§ 7 BauPAV

Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach Art. 21 Abs. 2 BayBO besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name
a)
des Herstellers und zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht, oder
b)
des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks,

wobei die Angabe des Herstellwerks jeweils verschlüsselt erfolgen darf, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;

2.
Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
a)
Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b)
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
c)
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d)
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;
3.
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nr. 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind;
4.
die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.

(2) 1Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. 2Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. 3Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:

(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

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