§ 2 BauVorlV

Anzahl

1Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO (Sternverfahren) erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO unterschrieben sein. 3Im Fall der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet; ein höheres Gefährdungspotential liegt in der Regel nicht vor bei

1.

Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

Gesundheitseinrichtungen, ausgenommen Krankenhäuser,

3.

Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, ausgenommen Werkstätten für Menschen mit Behinderung,

4.

Gast- und Beherbergungsstätten und Lagereinrichtungen mit voraussichtlich weniger als 20 Beschäftigten,

5.

Büro- und Verwaltungsgebäuden,

6.

Anlagen des Dienstleistungs- sowie des Verlags- und Mediengewerbes, ausgenommen Anlagen des Druckgewerbes,

7.

Anlagen des Bau- und Elektroinstallationsgewerbes,

8.

Verkaufsstätten mit einer Fläche von weniger als 2000 m2,

9.

Anlagen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei,

10.

Anlagen von Verkehrsbetrieben, ausgenommen Anlagen zum Güterumschlag,

11.

Anlagen von Versorgungsbetrieben, ausgenommen Anlagen zum Güterumschlag.

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