§ 4 BAY_791_3_148_U
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
- 1.
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bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
- 2.
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Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 3.
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Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
- 4.
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oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
- 5.
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Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
- 6.
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die Auwälder oder Ufergehölze zu roden oder Röhricht oder Wasserpflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen,
- 7.
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zu entwässern, umzubrechen, erstaufzuforsten oder sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen,
- 8.
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Bäume mit Horsten oder natürlichen Höhlen zu fällen,
- 9.
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die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
- 10.
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Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
- 11.
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Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
- 12.
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freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
- 13.
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Sachen im Gelände zu lagern,
- 14.
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Feuer anzumachen,
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Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- 16.
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eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG verboten:
- 1.
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außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten,
- 2.
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die befestigten und unbefestigten öffentlichen und privaten Straßen und Wege zu verlassen; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
- 3.
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zu zelten,
- 4.
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im Moosburger Ausgleichsweiher, im Echinger Stauweiher oder in der Isar zwischen Flußkilometer 86,4 und 89,4 zu baden,
- 5.
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die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
- 6.
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Bäume mit Horsten oder natürlichen oder künstlichen Höhlen zu besteigen,
- 7.
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in der Nähe der besetzten Vogelbrutstätten Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen,
- 8.
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zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
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